Logo Facebook Logo Twitter Logo Instagram

Help Dance-Förderprogramm

  • Wer kann einen Antrag stellen?

    Wer kann einen Antrag stellen?

    Bewerben können sich juristische Personen, wie Theater, Produktionshäuser bzw. -büros und Ensembles mit Sitz in Deutschland, welche Tanzschaffenden, die aufgrund des Krieges in der Ukraine geflüchtet sind, eine sozialversicherungspflichtige Anstellung geben können. In der Regel wird von der Zusammenarbeit mit Künstler*innen ausgegangen, aber auch ein Antrag für die Zusammenarbeit mit Tanzschaffende, die mit Tanzproduktion und Tanzvermittlung verbunden sind, ist möglich.

  • Bis zu welcher Höhe kann eine Förderung beantragt werden?

    Bis zu welcher Höhe kann eine Förderung beantragt werden?

    Die Höhe der möglichen Förderung ergibt sich i.d.R aus der Multiplikation von Zahl der Anstellungen, Zahl der Monate (bis zum 31.12.2022) und dem Betrag vom maximal 2.800 Euro Gehaltskosten (Arbeitgeberbrutto).

  • Für welchen Projektzeitraum kann beantragt werden?

    Für welchen Projektzeitraum kann beantragt werden?

    Das Projekt und die damit verbundenen Kosten können vom 01. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 laufen. Die Mittel können nur im Haushaltsjahr 2022 ausgegeben werden.

  • Wie sollte die Projektbeschreibung gestaltet sein?

    Wie sollte die Projektbeschreibung gestaltet sein?

    Zu empfehlen ist eine sachgerechte, realistische Beschreibung der Zusammenarbeit. Es sollte deutlich werden, dass bereits Erfahrungen aus der Begegnung mit den geflüchteten Tanzschaffenden bestehen dass Form und Umfang der Zusammenarbeit eine realistische Basis haben werden.

  • Welche Frist gilt für die Antragstellung?

    Welche Frist gilt für die Antragstellung?

    Bis zum 30. September 2022 kann einen Antrag über die Website eingereicht werden.

  • Müssen eigene Mittel eingebracht werden?

    Müssen eigene Mittel eingebracht werden?

    Aufgrund der Kurzfristigkeit des Hilfsprogramms ist davon auszugehen, dass nicht bei allen Antragsteller*innen eigene Mittel oder Drittmittel vorhanden sind. Diese müssen nicht zwingend in die Finanzierung eingebracht werden. Sollten Eigen- oder Drittmittel vorhanden sein, sollen diese eingebracht werden.

  • Muss eine volle Stelle eingerichtet werden?

    Muss eine volle Stelle eingerichtet werden?

    Eine Anstellung ist auch in Teilzeit möglich, je nach den Bedarfen und Möglichkeiten der Einrichtungen und der Tanzschaffenden.

  • Kleine Einrichtungen

    Kleine Einrichtungen

    Zu garantieren ist eine Sozialversicherungspflichtige Anstellung, und die Möglichkeiten dies zu realisieren und die Rahmenbedingungen für die Arbeit sicherzustellen bei Zusage der Förderung.

  • Bezieht sich die Förderung nur auf Geflüchtete aus der Ukraine?

    Bezieht sich die Förderung nur auf Geflüchtete aus der Ukraine?

    Die Förderung bezieht sich nicht allein auf ukrainische Staatsbürger, sondern auch auf andere, die im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind.

    Zu beachtet ist hier ggf., dass ein Arbeits-Visum bzw. ein entsprechender Aufenthaltstitel beantragt werden muss. Für weitere Informationen empfehlen wir die Website von Touring Artists und eine Beratungsanfrage per E-Mail an beratung@touring-artists.info.

  • Projektbeginn und Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

    Projektbeginn und Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

    Mit der Antragstellung kann der Antrag auf eine vorzeitigen Maßnahmebeginn verbunden werden, so dass unmittelbar mit einer positiven Juryentscheidung (frühestens am 01.10.2022) die Arbeit begonnen werden kann.

  • Bis wann ist ein Verwendungsnachweis zur Förderung abzugeben?

    Bis wann ist ein Verwendungsnachweis zur Förderung abzugeben?

    Die Nachweise sind bis spätestens 31. März 2023 einzureichen. Informationen für die Geförderten werden vom Dachverband Tanz Deutschland übermittelt.