Kurzinformationen zu den geltenden Rechtsvorschriften

Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass dürfen visumfrei in die EU und somit nach Deutschland einreisen und sich 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen darin aufhalten. Das Bundesministerium des Innern hat am 24.02.2022 darauf hingewiesen, dass ukrainische Staatsangehörige nach der Einreise nach Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen einholen können. Damit ist ein Aufenthalt der ukrainischen Staatsangehörigen in Deutschland von insgesamt 180 Tagen derzeit möglich.

Weiterhin hat die EU die Anwendung eines sogenannten vorübergehenden Schutzes gemäß § 24 AufenthG beschlossen. Das betrifft die folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine vertrieben worden sind:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind

Diesen Personen wird eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG erteilt. Ein Asylantrag ist nicht erforderlich. Andere betroffenen Personen können ggf. einen Asylantrag stellen.

Die Europäische Union hat beschlossen, für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine das Aufnahmeverfahren nach der EU- Richtlinie über den vorrübergehenden Schutz zu eröffnen. Damit wird in Deutschland ein unbürokratisches Verfahren zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine möglich.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) arbeitet an Regelungen, die Verlängerung des erlaubten Aufenthalts auch ohne besondere Belastung der Ausländerbehörden begrenzt zu ermöglichen. Die betreffenden Personen können, um einen versehentlich unerlaubten Aufenthalt zu vermeiden, zunächst formlos schriftlich unter Angabe ihrer Personalien (am besten Kopie der Passdatenseite) und des Aufenthaltsgrundes (Kriegssituation in der Ukraine und gegebenenfalls andere Gründe) und des Tages der ersten Einreise in die EU einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde stellen, die für ihren Wohnort zuständig ist.

Weitere Informationen zum Aufenthalts- und Sozialrecht

Weitere Informationen und FAQ finden Sie unter

Touring Artists: Ukraine - Informationen (touring-artists.info)

Hier werden wichtige Regelungen zum Aufenthalts- und Sozialrecht zusammengefasst, die für Peronen, welche aufgrund des Kriegs in der Ukraine ihren Wohnort verlassen mussten und sich nun in Deutschland aufhalten und hier arbeiten.